Satzung
A. Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Cham e. V.“; er hat seinen Sitz in Cham. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
B. Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 2
- Pachtung und Erwerb von Fischereirechten, Baggerseen, Angelweihern sowie Aufzuchtteichen für Besatzfische.
- Förderung und Hebung der Fischerei, die Reinhaltung der Gewässer zum Schutz von Natur und Umwelt. Schaffung und Erhalt naturnaher Lebensräume für gefährdete Fisch-, Vogel- und Pflanzenarten gemäß dem bayerischen Fischereigesetz und dem bayerischen Naturschutzgesetz.
- Sicherstellung des Artenreichtums heimischer Fischarten.
- Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
- Vertretung dieser Belange bei Behörden und einschlägigen Organisationen.
§ 3
- Der Verein mit Sitz in Cham verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibetrag begünstigt werden.
C. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen aktiven und passiven Mitgliedern
- Jugendlichen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern, die nicht stimmberechtigt sind. Will ein bisher förderndes Mitglied ein ordentliches Mitglied werden, so muss es die dann gültige Aufnahmegebühr zahlen.
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis über die bestandene staatliche Fischerprüfung oder Vorlage eines staatlichen Fischereischeines.
- Ordentliches Mitglied kann jede Person unter folgenden Voraussetzungen werden:
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft Ausnahmen zulassen.
- Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn besondere Gründe gegen die Person des Antragsstellers sprechen (z.B. Vorstrafen, Ausschluss aus einer anderen Fischereiorganisation, etc. …)
- Für Jugendliche gelten die gleichen Bestimmungen mit Ausnahme von Ziff. 2a und 2b, jedoch ist zur Aufnahme die schriftliche Einverständnis-Erklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Wegen Ehrenmitglieder siehe § 9.
§ 5 Aufnahme
- Die Aufnahme ist unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Die neuen Mitglieder sind den Mitgliedern in einer Versammlung vorzustellen.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Streichung wegen Beitragsrückstand, d) durch Ausschluss.
- Der Austritt steht jedem Mitglied frei. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Bleibt ein Mitglied mit dem laufenden Beitrag im Rückstand, wird es – nach erfolgter Mahnung mit Ausschlusshinweis – von der Mitgliederliste gestrichen. Die Person verliert dann den Status als Mitglied und gilt als ausgeschlossenes Mitglied.
- Den Ausschluss spricht die Vorstandschaft mit „Zweidrittelmehrheit“ (siehe §13 Nr. 2 Satz 1 – 4 unter folgenden Voraussetzungen aus:
- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Richtlinien
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen
- bei unkameradschaftlichem oder unfairem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden im Verein zu stiften
- wenn ein Mitglied wegen Verstoßes gegen gesetzl. Fischereibestimmungen gerichtlich bestraft wird
- wenn sich herausstellt, dass das Mitglied bei der Aufnahme unwahre Angaben
gemacht hat.
- Bei Verstößen im Fall der Ziffer 4. a) – e) kann die Vorstandschaft anstelle eines Ausschlusses auch eine Verwarnung, absolutes Angelverbot in den Vereinsgewässern bis zu 3 Jahren oder eine Geldbuße bis 250,00 € aussprechen. Nach einer Verwarnung, Angelverbot oder Geldbuße kann im Wiederholungsfalle der Ausschluss beschlossen werden.
- Soweit ein Ausschluss erfolgt, steht dem Mitglied der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter sowie sämtliche Rechte
des Mitglieds an den Verein und an das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem
Verein für alle laufenden Verpflichtungen haftbar. Eine Rückerstattung von Beiträgen
oder Erlaubnisscheingebühren erfolgt nicht.
§ 7 Beiträge und Gebühren
- Für alle ordentlichen Mitglieder ist die Aufnahmegebühr gleich. Für Jugendliche kann die Aufnahmegebühr ermäßigt werden. Fördernde Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr und haben auch kein Anrecht auf einen Angelerlaubnisschein.
- Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und die Gebühr für den Erlaubnisschein werden von der Vorstandschaft festgesetzt. Über die Verteilung der Erlaubnisscheine entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Vorstände sind berechtigt, bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigung bestimmter Notlagen, die Gebühren im Einzelfall zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Die Gebühren sind bei Aufnahme und jeweils zum Jahresbeginn fällig.
- Die Umstellung von aktiver Mitgliedschaft (Bezug einer Jahreskarte) auf passive Mitgliedschaft muss bis zum 01.12. eines Jahres für das Folgejahr erklärt werden.
- Ehrenmitglieder sind von Gebühren befreit und haben Anrecht auf eine kostenlose Jahreskarte, die jedoch nicht auf andere Personen übertragbar ist.
§ 8 Ehrenmitglieder und Ehrung von Mitgliedern.
- Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben oder der Fischerei außerordentliche Dienste erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, soweit sie gleichzeitig dem Verein angehören.
- Langjährige Mitglieder, sowie Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein oder um die Fischerei besonders verdient gemacht haben, können vom Verein durch Verleihung von Ehrenzeichen besonders geehrt werden.
- Verleihungen werden durch die Vorstandschaft beschlossen.
§ 9 Ehrenvorsitzender
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag einen Ehrenvorsitzenden ernennen (offene Abstimmung, einfache Mehrheit erforderlich). Der Ehrenvorsitzende ist in den Vorstandsitzungen stimmberechtigt.
D. Leitung des Vereins
§ 10 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung jeweils für 4 Geschäftsjahre gewählt und besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Schatzmeister und Stellvertreter
Schriftführer und Stellvertreter (zgl. Pressewart.)
Gewässerwart und Stellvertreter
Jugendwart und Stellvertreter
und bis zu sechs Beisitzer, die für jeweils feste Aufgabenbereiche nach Weisung der drei Vorsitzenden zuständig sind und dafür selbständig tätig werden, z. B. Arbeitsplanung, Festausschuss.
§ 11 Aufgaben der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie hat die Ziele des Vereins zu fördern und zu überwachen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht ausdrücklich der Beschlussfassung einer Versammlung vorbehalten sind, durch die Vorstandschaft geregelt.
- Die Vorstandschaft tritt zu Sitzungen zusammen. Die Sitzung ist mit 9 Personen, davon ein Vorsitzender, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse sind Protokolle zu führen.
- Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich verausgabte Auslagen.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. und 3. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden, bzw. 2. Vorsitzenden beschränkt.
- Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Versammlungen und Sitzungen. Er vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Versammlungen. Er sorgt für die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, der Richtlinien sowie der gesetzlichen und behördlichen Weisungen. Im Innenverhältnis soll gelten: Der Vorsitzende ist berechtigt, im Einzelfall bis zu 30.000,00 € auszugeben oder aus dem Vereinsvermögen zu veräußern. Bei Einnahmen (Verkäufe aus dem Vereinsvermögen) oder Ausgaben von 30.000,00 € bis 100.000 € ist die schriftliche Zustimmung des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters einzuholen. Im Verhinderungsfall des 2.Vorsitzenden, des Schriftführers oder Schatzmeisters genügt die schriftliche Zustimmung des 3.Vorsitzenden und des jeweiligen Stellvertreters.
Bei Einnahmen oder Ausgaben im Einzelfall über 100.000 € ist die Genehmigung durch eine Hauptversammlung/außerordentliche Generalversammlung einzuholen.
- Der Schriftführer tätigt den Schriftverkehr des Vereins und führt den Beschlussordner. In den Versammlungen und Sitzungen führt er das Protokoll, in das die wichtigen Entscheidungen und Ergebnisse aufzunehmen sind. Der/die Stellvertreter/in unterstützt ihn/sie dabei. Die Protokolle und Beschlüsse des Vorjahres und des laufenden Jahres sind bei allen Sitzungen und Versammlungen mitzuführen. Das jeweils letzte Protokoll ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung vorzulesen und vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Vorsitzender und Schatzmeister erhalten je eine Kopie des Protokolls, die Protokolle sind für die Vorstandsmitglieder in geeigneter Weise (Internet-Auftritt) einsehbar zu halten.
- Dem Schatzmeister obliegt die Wahrnehmung aller Geldgeschäfte und die Buchführung, sowie Führung der Inventarliste. Der Schatzmeister ist berechtigt, bis 20.000,00 € ohne Beschluss der Vorstandschaft auszugeben. Der Stellvertreter unterstützt ihn bei den notwendigen Arbeiten.
- Der Gewässerwart übernimmt die Bewirtschaftung und Überwachung der Vereinsgewässer gemäß dem bayer. Fischereigesetz und dem bayer. Naturschutzgesetz. Er wertet die Fanglisten aus und erarbeitet zusammen mit dem Besatzausschuss Vorschläge zum Besatz der Gewässer. Der Besatzausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, Gewässerwart und Stellvertreter und weiteren Personen, die nicht der Vorstandschaft angehören müssen. Der Stellvertreter unterstützt ihn in seinen Arbeiten.
- Der Jugendwart führt die Jugend des Vereins nach der geltenden Vereinsjugendordnung. Die Kassenführung, Buchhaltung und Inventarliste wird von einer nach der Vereinsjugendordnung gewählten Person wahrgenommen. Die Jugendarbeit wird aus den dafür vorgesehenen Etatmitteln der Jugend finanziert. Selbst erwirtschaftete Gewinne aus Jugendveranstaltungen und Spenden an die Vereinsjugend verbleiben in der Jugendkasse und müssen für die Jugendlichen des Vereins verwendet werden.
- Die Vorstandschaft wird ermächtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme der drei Vorsitzenden, sich innerhalb des Geschäftsjahres im Wege des Ergänzungsverfahrens zu vervollständigen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Genehmigung zu der Ersatzbestellung von der Generalversammlung einzuholen.
§ 13 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal, evtl. unvermutet, die Kassenführung, Buchhaltungsbelege und Inventarliste zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kontenstände mit der Buchführung und die Einnahmen und Ausgaben mit den Beschlüssen übereinstimmen. Auf die Einhaltung der Satzungsbestimmungen § 3, § 12 Ziffer 2 und 4 ist zu achten!
- In die geprüften Bücher und Belege sind entsprechende Sichtvermerke anzubringen.
Die Kassenprüfer berichten über den Prüfungsverlauf und das Ergebnis der durchgeführten Prüfung der Generalversammlung.
§ 14 Vereinsversammlungen: Die Versammlungen des Vereins sind:
a) Quartalsversammlungen b) Hauptversammlung c) Generalversammlung
Bei allen Versammlungen gelten bei Abstimmungen, soweit nicht auf Grund der Satzung Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind, einfache Stimmenmehrheiten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Quartalsversammlungen
Die Quartalsversammlungen finden im Allgemeinen am letzten Freitag eines Monat statt. Sie werden vorher in der Tagespresse angekündigt und in der Jahreskarte bekannt gemacht. In den Quartalsversammlungen wird wichtiges Vereinsgeschehen erörtert.
§ 16 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird durch die Vorstandschaft zur Entscheidung über besonders wichtige Angelegenheiten (Kauf oder Verkauf, Satzungsänderung) einberufen. Die Einladung muss schriftlich mit Tagesordnung erfolgen.
§ 17 Generalversammlung
- Die Generalversammlung soll alljährlich stattfinden. Die Einladung muss 14 Tage vorher schriftlich mit Tagesordnung erfolgen.
- Zum Geschäftsbericht der Generalversammlung gehören:
- Jahresbericht des 1.Vorsitzenden b. Kassenberichte (Hauptkasse und Unterkasse Jugend.
- Bericht der Kassenprüfer, Entlastung der Schatzmeister
- Bericht des Gewässerwarts über Besatz, Zustand und Fischertrag der Gewässer
- Bericht des Jugendwarts
- vor Neuwahlen wird ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Vorstand und zwei Beisitzern, vorgeschlagen. Der Wahlausschuss wird mit einfacher Mehrheit durch Handaufheben gewählt. Der Wahlausschuss leitet die Generalversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl. Der Vorstand des Wahlausschusses beantragt die Entlastung der alten Vorstandschaft.
- Die Wahl der drei Vorsitzenden muss durch Stimmzettel erfolgen. Im 1.Wahlgang sind 2/3 der Stimmen erforderlich. Bei einem 2. Wahlgang bleiben bei mehreren Bewerbern nur die zwei mit den meisten Stimmen übrig. Im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
- Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann durch Handaufheben erfolgen. Hier genügt die einfache Mehrheit. Sind jedoch mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen, ist eine Wahl mit Stimmzettel erforderlich.
- Eine Wiederwahl der gesamten Vorstandschaft ist, falls kein Widerspruch erfolgt, zulässig.
- Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
- Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können 25vH der Gesamtmitglieder schriftlich, unter Angaben von Gründen, stellen. In besonderen Fällen kann auch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Bestimmungen der Satzung sind hierbei zu beachten.
- Anträge von Seiten der Mitglieder zur Generalversammlung sind schriftlich eine Woche vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Richtlinien für die Ausübung der Fischerei
Die Vorstandschaft erlässt für die Mitglieder verbindliche Richtlinien zur Ausübung der Fischerei, Sperrung von Gewässern, Schonzeiten und Schonmaße, Fangbeschränkungen, Führung vom Fangbuch, Kontrollwesen usw.
§ 19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Haupt- oder Generalversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine „Dreiviertel“- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
§ 20 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine „Dreiviertel“-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes (§2 und 3) fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanteile übersteigt, an den Landkreis Cham.
Genehmigt in der Jahreshauptversammlung am 06.12.1992.
Satzungsänderungen von 27.04.1995, vom 08.12.2002, vom 07.03.2004, vom 24.02.2013, vom 10.03.2019 und vom 08.03.2020 wurden in den vorliegenden Text eingearbeitet.
Für die Richtigkeit:
Cham, den 11. September 2020
Alfons Klostermeier-Stahlmann, 1. Vorsitzender
Tag der Eintragung ins Vereinsregistergericht (VR 20162): 16.10.2020